Corona: Virtuelle Mitgliederversammlung
Rechtsgrundlage für die virtuelle Versammlung ist Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-. Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Hiernach wird die virtuelle Versammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt. Es bedarf hierzu weder einer Satzungsgrundlage noch der Zustimmung aller Mitglieder. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld der Versammlung schriftlich abgegeben. Unter „schriftlich“ versteht der Gesetzgeber die strenge Schriftform, d.h. Brief oder Fax, nicht aber E-Mails.
Zum Abhalten einer virtuellen Versammlung kommen moderne Kommunikationsmittel wie Chat-Rooms in Betracht. In Chat-Rooms können digitale Diskussionen zu den Beschlussgegenständen stattfinden und der Veranstaltung einen organisatorischen Rahmen geben. Für die ordnungsgemäße Einberufung ist erforderlich, dass den Mitgliedern alle erforderlichen Zugangs- oder Einwahldaten samt Passwort rechtzeitig mitgeteilt werden. Auch ist darauf zu achten, dass der Empfang im Versammlungszeitraum uneingeschränkt und ohne Unterbrechungen in Ton und ggf. auch Bild gegeben ist.
Die Einladung zur virtuellen Mitgliederversammlung erfolgt entsprechend der Satzung. Es muss aber der Ablauf der Versammlung und das Verfahren der Online-Versammlung in Grundzügen erläutert werden.
Sichergestellt sein muss, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen mit Redebeiträgen beteiligen können. Die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung ist vom Verein zu organisieren. Dies bedeutet, dass nur Mitglieder mit Stimmrecht ihr Rede- und Stimmrecht ausüben können, dass durch ein Authentifizierungsverfahren ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann, dass die Stimmabgabe nur einmal möglich ist. Virtuelle Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage durchgeführt werden. Die Probleme liegen in der technischen Durchführung und im Authentifizierungsverfahren.