Gemeinnützigkeit

Für das Finanzamt ist grundsätzlich jeder Verein steuerpflichtig. Ob er allerdings Steuervergünstigungen erhält, ist abhängig von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Ein Verein kann nur als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er eine eigene Satzung hat und daraus eindeutig hervorgeht, welche gemeinnützige Zwecke er verfolgt und auf welche Art und Weise er sie verfolgt.

Gemeinnützig kann ein Verein nur sein, wenn er ein aktives, am Satzungszweck orientiertes Vereinsleben hat. Ein ruhender Verein ist nicht gemeinnützig.

Das Gesetz gewährt eine Steuervergünstigung, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. In § 52 der Abgabenverordnung heißt es dazu: "Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. ..."