Vereinssatzung
Inhalt der Vereinssatzung
Es gibt Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten muss, Regelungen, die eine Vereinssatzung enthalten sollte und Regelungen, die eine Vereinssatzung zusätzlich enthalten kann.
Muss-Inhalt
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss folgende Angaben enthalten:
- den Zweck des Vereins
- den Namen des Vereins
- den Sitz des Vereins
- eine Aussage darüber, dass der Verein eingetragen werden soll.
vgl. hierzu § 57 BGB
Soll-Inhalt
Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins soll folgende Bestimmungen enthalten:
- den Eintritt und Austritt der Mitglieder
- die Beitragspflichten
- die Bildung des Vorstandes
- die Voraussetzungen der Einberufung der Mitgliederversammlung
vgl. hierzu § 58 BGB
Kann-Inhalt
Der Verein kann aufgrund seiner Vereinsautonomie seine innere Ordnung im Wesentlichen selbst bestimmen. Mit dem BGB, §§ 21 ff BGB, besteht eine gesetzliche Regelvereinssatzung. Im Rahmen der „Kann-Inhalte“ darf hiervon abgewichen werden, soweit dies § 40 BGB zulässt. Auch können Sie als „Kann-Inhalt“ Regelungen in der Satzung aufnehmen, für die eine konkrete gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist (z.B. Kassenprüfung) oder Regelungen, die für den Verein besondere Bedeutung haben (z.B. Jugendschutz, Datenschutz, usw.).
Folgende Regelungen sind im BGB festgelegt und können durch die Satzung nicht abweichend geregelt werden:
- Vorstandsbestellung gem. § 26 Abs. 1 BGB,
- die Außenhaftung für Vereinsorgane kann nicht ausgeschlossen werden,
- in der Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder Beschlüsse fassen können (§ 32 BGB),
- diese Beschlüsse sind dann auch zu protokollieren (§ 25 BGB),
- Satzungsänderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit im Vereinsregister eingetragen sein (§ 71 BGB),
- das Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Austritt beenden (§ 39 Abs. 1 BGB),
- Insolvenzantragspflicht durch den Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB),
- Auflösung des Vereins ist der Mitgliederversammlung vorbehalten (§ 41 Abs. 1 BGB),
- Liquidation gem. § 47 BGB.