Corona: Ohne Mitgliederversammlung
Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung
Art. 2 § 5 Abs. 3 COVID-19 Gesetz:
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, wenn Beschlüsse anstehen, zum Beispiel Haushalt, Vorstandswahlen, Entlastung. Das gilt auch, wenn in Ihrer Gemeinde kein geeigneter Raum für die Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und eine digitale Mitgliederversammlung organisatorisch nicht zu bewältigen ist.
Haushalt
In vielen Vereinssatzungen ist geregelt, dass die Mitgliederversammlung die Haushaltsplanung des Vorstands beschließt. Wenn Sie als Vorstand auf der Grundlage des nicht verabschiedeten Entwurfs handeln, wird dies ohne Folgen bleiben. Das gilt aber nur für den normalen Geschäftsbetrieb. Rechtsgeschäfte, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen (z. B. Grundstückskauf), bzw. deren Zustimmung bedürfen, sind davon ausgeschlossen.
Vorstandswahlen
Das BGB macht zur Amtszeit des Vorstands keine Vorgaben. In den Satzungen eines Vereins ist aber meistens eine feste Amtszeit des Vorstands geregelt. Dies ist aber nicht zwingend. Hat Ihr Verein keine Amtszeit in der Satzung vorgesehen, bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis er abberufen wird. Ist die Amtszeit begrenzt, endet die Bestellung des Vorstands automatisch mit Ablauf der satzungsmäßig festgelegten Amtszeit.
Beispiel: Der Vorstand wurde am 07.05.2017 für drei Jahre gewählt. Seine Amtszeit endet somit am 07.05.2020. Ihre Mitgliederversammlung hätte also vor dem 07.05.2020 mit Durchführung der Neuwahl des Vorstands stattfinden müssen. Das war wegen Versammlungsverbot wegen COVID-19 aber nicht möglich. Ihr Verein ist somit ab 07.05.2020 ohne Vorstand, wenn die Satzung keine Regelung hierzu enthält und evtl. der Vorstand auch keinen Vertreter hat.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie regelt nun: Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.