Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft sind bis insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei (seit 01.01.2021, § 3 Nr. 26 a EStG: Erhöhung von bisher 720 Euro auf 840 Euro)*. Diese Vorschrift wurde 2007 zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements eingeführt.

Die Pauschale hat den Zweck, die ehrenamtlichen Tätigkeiten innerhalb des Vereins zu fördern, die die Rahmenbedingungen für die Gründung, Organisation und Fortführung des Vereins schaffen. Das sind z.B. Tätigkeiten als Vorstand, Kassierer, Büro und Verwaltung, Platzwart etc. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und im Bereich der Vermögensverwaltung. So dürfen z.B. Helfer, die bei einem Vereinsfest Speisen und Getränke verkaufen, nicht über die Ehrenamtspauschale entlohnt werden.

*Achtung: Der Gesetzgeber hat aber keine Anpassung der Haftungsregelung nach §§ 31a, 31b BGB vorgenommen. Das hat zur Folge, dass der „Haftungsschutz bei leichter Fahrlässigkeit“ entfällt, wenn die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro genutzt wird.

Übungsleiterfreibetrag

Erhöhung von bisher 2.400 Euro auf 3.000 Euro, § 3 Nr. 26 EStG ab 01.01.2021.